Beispielbericht: fiktiver Musterladen. Technisch gemessene Testseiten, kein Kundenfall.

Werbewahr

Prüfbericht: http://127.0.0.1:37365/

Automatisierte Prüfung Ihrer Umweltaussagen nach dem UWG.
Geprüft am
09.09.2026
Geprüfte Seiten
12
Maßstab
UWG in der Fassung ab dem 27. September 2026
Fassung
Vollständiger Bericht

Gemessen wird am UWG in der Fassung, die am 27. September 2026 in Kraft tritt. Es setzt die europäische EmpCo-Richtlinie um und verbietet pauschale Umweltaussagen ohne Beleg. Nicht zu verwechseln mit der separaten Green-Claims-Richtlinie, die bis heute nicht verabschiedet ist. Geprüft wird gegen 8 einzelne Anforderungen, den Prüfkatalog dazu finden Sie weiter unten.

Ergebnis

100/100
Keine Auffälligkeiten gefunden
0 Kritisch0 Hoch0 Mittel0 Niedrig

Die automatisierte Prüfung hat in den geprüften Bereichen keine Auffälligkeiten gefunden. Beachten Sie aber unbedingt die Grenzen der Prüfung unten: Teile Ihrer Website konnten nicht geprüft werden.

Wie die Zahl zu lesen ist: Sie beginnt bei 100, und jede gefundene Ursache nimmt einen Anteil davon weg, schwere mehr als leichte und weit verbreitete mehr als einzelne. Sie zeigt damit, wie weit die Website von den geprüften Anforderungen entfernt ist, und sie bewegt sich sichtbar, sobald Sie etwas beheben. Sie ist keine Schulnote und kein Anteil erfüllter Anforderungen, und sie sagt nichts über die Punkte, die eine Maschine nicht entscheiden kann. Das Wort daneben folgt nicht aus der Zahl, sondern aus dem schwersten gefundenen Mangel; zwei Websites mit derselben Zahl können deshalb verschieden eingestuft sein. Was geprüft wurde, steht im Prüfkatalog weiter unten.

Grenzen dieser Prüfung

Damit Sie das Ergebnis richtig einordnen können, legen wir offen, was nicht geprüft werden konnte:

Prüfkatalog: alle 8 Kriterien

Wir sind jedes Kriterium des Maßstabs UWG in der Fassung ab dem 27. September 2026 durchgegangen, nicht nur die, bei denen wir etwas gefunden haben. So sehen Sie, was geprüft wurde und was noch offen ist.

3Kriterien haben wir für Sie entschieden
0davon mit Handlungsbedarf
5bleiben zum Selberprüfen, jedes mit einer Anleitung unten

Ein Kriterium ohne Befund heißt nicht, dass dieser Punkt erfüllt ist. Es heißt, dass die maschinell prüfbaren Anteile unauffällig waren. Wo eine Maschine grundsätzlich nichts entscheiden kann, steht das mit Begründung dabei.

Nr.KriteriumErgebnis
Anhang 2aschwarze Liste Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
Ein Siegel darf nur werben, wenn dahinter ein Zertifizierungssystem steht oder eine staatliche Stelle es festgesetzt hat. Ein selbst entworfenes Blatt-Logo ist kein Siegel in diesem Sinn.
So prüfen Sie es selbst: Gehen Sie jedes Siegel auf Ihrer Seite durch und suchen Sie die Stelle, an der steht, wer es vergibt und nach welchen Kriterien. Finden Sie sie nicht, ist es keins.
Ob ein Siegelbild zu einem echten Zertifizierungssystem gehört, lässt sich am Bild nicht ablesen. Wir erkennen weder das Siegel zuverlässig noch das System dahinter.
bitte selbst prüfen
Anhang 4aschwarze Liste Allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene Umweltleistung
Wörter wie umweltfreundlich, ökologisch oder grün dürfen nur stehen, wenn direkt daneben erklärt wird, worauf sie sich stützen, oder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist.
geprüft, unauffällig
Anhang 4bschwarze Liste Aussage über das ganze Produkt, gemeint ist ein Teil
Wer nur die Verpackung umgestellt hat, darf nicht das Produkt als umweltfreundlich bewerben. Die Aussage muss sich auf das beziehen, was tatsächlich gemeint ist.
So prüfen Sie es selbst: Fragen Sie zu jeder Aussage: Gilt das für alles, was ich hier verkaufe, oder nur für einen Teil? Gilt es nur für einen Teil, muss der Teil danebenstehen.
Ob sich eine Aussage auf das Produkt oder nur auf einen Teil bezieht, ergibt sich aus dem Sinn des Satzes und aus dem, was im Unternehmen wirklich geändert wurde. Beides steht nicht im Quelltext.
bitte selbst prüfen
Anhang 4cschwarze Liste Klimaneutralität durch Kompensation
Eine Aussage, die sich auf den Ausgleich von Emissionen stützt und dem Produkt deshalb neutrale oder positive Auswirkungen zuschreibt, ist ab dem 27. September 2026 unzulässig, unabhängig von jeder Erläuterung.
geprüft, unauffällig
Anhang 10aschwarze Liste Werbung mit gesetzlich ohnehin verpflichteten Merkmalen
Was das Gesetz ohnehin verlangt, darf nicht als Vorzug beworben werden.
So prüfen Sie es selbst: Gehen Sie Ihre Werbeaussagen durch und fragen Sie zu jeder: Müsste ich das ohnehin? Dann ist es kein Vorzug.
Ob ein beworbenes Merkmal gesetzlich verpflichtend ist, hängt vom Produkt und seiner Vorschrift ab. Das kann eine Textprüfung nicht entscheiden.
bitte selbst prüfen
§ 5 Abs. 3 Nr. 4Irreführung Versprechen für die Zukunft ohne Umsetzungsplan
Wer mit einer künftigen Umweltleistung wirbt, braucht klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten Plan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und externer Überprüfung.
geprüft, unauffällig
§ 5 Abs. 2 Nr. 1Irreführung Irreführung über ökologische Merkmale
Die ökologischen Merkmale und die Zirkularitätsaspekte einer Ware, also Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit, zählen ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen, über die nicht getäuscht werden darf.
So prüfen Sie es selbst: Prüfen Sie Ihre Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit gegen das, was Sie belegen können.
Ob eine Angabe über Haltbarkeit oder Reparierbarkeit stimmt, lässt sich nur am Produkt prüfen, nicht an seiner Beschreibung.
bitte selbst prüfen
§ 5b Abs. 3aIrreführung Vergleichsdienst ohne offengelegte Methode
Wer Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen vergleicht, muss die Vergleichsmethode offenlegen, ebenso die verglichenen Produkte und ihre Lieferanten.
So prüfen Sie es selbst: Vergleichen Sie auf Ihrer Seite Produkte nach Umwelt- oder Sozialmerkmalen? Dann muss die Methode dort erklärt sein.
Ob eine Seite ein Vergleichsdienst im Sinne der Vorschrift ist, hängt vom Geschäftsmodell ab und nicht vom Quelltext.
bitte selbst prüfen

Anders als beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gibt es hier keine technische Norm, an der gemessen wird: Die UWG-Novelle zählt ihre Tatbestände selbst auf. Maßgeblich sind der Anhang zu § 3 Absatz 3 (die schwarze Liste, ohne jede Abwägung unzulässig) sowie die §§ 5 und 5b für die Irreführung. Grundlage ist der Verkündungstext im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2026, nicht eine Zusammenfassung.